Länderübergreifende Umverteilung eines türkischen Staatsangehörigen
Illegal und zudem rechtsmissbräuchlich eingereiste türkische Staatsangehörige fallen trotz der Assoziation EWG/Türkei unter § 15 a AufenthG und dürfen in andere Bundesländer umverteilt werden. Insbesondere stehen die Stillhalteklauseln des Art 13 ARB 1/80 oder des Art 41 des Zusatzabkommens dem nicht entgegen.
VG Hamburg 15. Kammer, Beschluss vom 16.06.2011, 15 E 1187/11
§ 15a AufenthG 2004, Art 13 EWGAssRBes 1/80, Art 41 EWGAbkTURZProt
Tenor
Der Antrag vom 27. Mai 2011 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach einem Streitwert von 2.500 €.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gegen seine Umverteilung gemäß § 15a AufenthG nach Braunschweig.
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Der Antragsteller wurde 1984 in der Türkei geboren und ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Von Beruf ist er Metzger. Er ist ledig und hat keine Kinder. Einige Verwandten leben in Deutschland.
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Im April 2001 reiste er erstmals in das Bundesgebiet ein und stellte kurz darauf, nachdem er als illegaler Arbeiter auf dem Bau aufgegriffen worden war, einen Asylantrag. Dieser wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ein gerichtliches Eilverfahren blieb erfolglos. Hiernach war der Antragsteller unbekannten Aufenthalts und wurde deswegen zur Festnahme und Abschiebung ausgeschrieben.
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Im Jahr 2009 erkundigte sich der Antragsteller über einen Rechtsanwalt bei der Antragsgegnerin hinsichtlich einer erneuten Einreise nach Deutschland. Nach eigenen Angaben ist er im Februar 2010 illegal aus der Türkei in das Bundesgebiet zurückgekehrt.
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Am 14. April 2011 wurde er in Hamburg von der Polizei aufgegriffen und aufgrund des noch bestehenden Haftbefehls festgenommen. Er konnte weder einen gültigen Nationalpass noch einen Aufenthaltstitel vorlegen. Am Folgetag wurde wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts aufgrund von Fluchtgefahr Untersuchungshaft angeordnet. Am 11. Mai 2011 wurde der Antragsteller mit der Maßgabe aus der Haft entlassen, mit seinen Personalpapieren sofort bei der Antragsgegnerin vorzusprechen.
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Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2011 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: Er plane, sich in Hamburg im Lebensmittelbereich wirtschaftlich zu betätigen und habe erste Geschäftskontakte geknüpft. Die Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) sowie des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei verböten die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bewirkten, dass die Ausübung der Freizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen unterworfen werde als denjenigen, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften gegolten hätten. Aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 9 des Assoziationsabkommens EWG/Türkei folge, dass das für Unionsbürger geltende Diskriminierungsverbot auch auf türkische Staatsangehörige anzuwenden sei. Diese dürften hinsichtlich ihres Aufenthaltes und des Zugangs zum Arbeitsmarkt nicht schlechter behandelt werden als Unionsbürger, sofern nicht der Art. 59 des Zusatzprotokolls eingreife und keine vertragliche Abweichung vorgesehen sei. Für ihn, den Antragsteller, sei deshalb noch das Ausländergesetz in der Fassung von 1965 anwendbar. Dieses habe in § 21 Abs. 3 vorgesehen, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Fiktionswirkung hat. Zudem habe die Aufenthaltserlaubnis nach § 5 AuslG vor oder nach der Einreise erteilt werden können, egal um welchen Aufenthaltszweck es sich gehandelt habe. Deshalb sei sein Aufenthalt derzeit rechtmäßig und ihm sei eine Fiktionsbescheinigung zu erteilen.
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Anlässlich seiner persönlichen Anhörung am 24. Mai 2011 erklärte der Antragsteller: Er sei nach Deutschland gekommen, um sich hier umzusehen. Danach habe er beschlossen, sich hier selbstständig zu machen. Deutschland habe er ausgesucht, weil hier ein Cousin lebe. Über den Reiseweg wolle er keine Aussagen machen. Er wolle möglichst in Hamburg einen Im- und Exporthandel aufbauen. Er verfüge hier über keine Personaldokumente. In der Türkei habe er einen Nüfus, den er beschaffen könne.
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Mit Bescheid vom gleichen Tage wies die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 15a AufenthG dem Bundesland Niedersachsen zu und ordnete an, dass er sich unverzüglich zu einer Aufnahmeeinrichtung in Braunschweig zu begeben habe. Wenn er dieser Verfügung nicht noch am selben Tage Folge leiste, werde ihm die zwangsweise Verlegung in die genannte Einrichtung angedroht.
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Am 27. Mai 2011 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen: Die Zuweisungsentscheidung nach Braunschweig sei rechtswidrig und mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 verbiete die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Freizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen werde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift gegolten hätten. Entsprechend sei Art. 41 des Zusatzprotokolls auszulegen. Für ihn würden derzeit noch die Vorschriften des Ausländergesetzes gelten. Hiernach hätte er eine Aufenthaltserlaubnis auch erst in Deutschland einholen dürfen, da in § 5 DVAuslG eine Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks nur einzuholen gewesen sei, wenn der Ausländer schon bei der Einreise beabsichtigt habe, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Damit seien Fälle nicht erfasst, in denen erst nach der Einreise dieser Entschluss gefasst worden sei. Auch hätten nach § 21 Abs. 3 AuslG Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Fiktionswirkung gehabt und seien somit rechtmäßig gewesen. Im vorliegenden Fall seien deshalb schwierige europarechtliche Fragen zu klären. Bereits jetzt werde beantragt, das Verfahren gemäß Art. 267 AEUV auszusetzen und dem EuGH mit folgender Fragestellung vorzulegen:
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„Ist die Einführung einer nationalen Regelung im Jahre 2005, die eine länderübergreifende Verteilung von unerlaubt eingereisten türkischen Staatsangehörigen vorsieht, mit Art. 41 Zusatzprotokoll vereinbar, wenn der türkische Staatsangehörige sich nach der Einreise entschließt, sich wirtschaftlich niederlassen zu wollen und beim Inkrafttreten des Zusatzprotokolls türkische Staatsangehörige nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragen konnten und deren Aufenthalt bis zur Entscheidung dieser Entscheidung als rechtmäßig zu betrachten wäre?“
- 11
Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen: Bereits fraglich sei, ob der vorliegende Antrag überhaupt zulässig sei. Jedenfalls aber sei er unbegründet. Gegenstand der Klage sei allein die Anordnung, dass der Antragsteller sich unverzüglich zu der Aufnahmeeinrichtung in Braunschweig zu begeben habe. Die Verteilungsentscheidung selbst sei nicht Regelungsgegenstand des angegriffenen Bescheids und nicht durch den Ausländer angreifbar.
II.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der hier aufgrund von § 15a Abs. 4 S. 7 AufenthG ohne Vorverfahren zulässigen parallelen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 15a Abs. 4 S. 8 AufenthG kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
III.
- 13
Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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Das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung des angefochtenen Bescheides bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, überwiegt nicht das bereits von Gesetzes wegen vermutete besondere Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin. Denn es ist nicht wahrscheinlich, dass der mit der Klage angefochtene Bescheid rechtswidrig ist. Sowohl die Anordnung, dass sich der Antragsteller unverzüglich zu einer Aufnahmeeinrichtung in Braunschweig zu begeben habe (unten 1.) als auch die Androhung der zwangsweisen Verlegung dorthin (unten 2.) dürften rechtlich nicht zu beanstanden sein.
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1. Die Anordnung, dass sich der Antragsteller im Rahmen der länderübergreifenden Verteilung nach § 15a AufenthG nach Braunschweig in Niedersachsen zu begeben habe, wird voraussichtlich im Hauptsacheverfahren Bestand haben.
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§ 15a Abs. 1 S. 1 AufenthG sieht vor, dass unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt werden. Die streitbefangene Anordnung, sich hiernach zu der durch die Verteilung festgelegten konkreten Aufnahmeeinrichtung zu begeben, beruht auf § 15a Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 AufenthG.
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a. Die Voraussetzungen für eine Verfügung nach § 15a Abs. 1, Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 AufenthG sind hier gegeben. Insbesondere unterfällt der Antragsteller der Verteilung auf die Länder. Er ist unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist, hat weder um Asyl nachgesucht, noch ist er direkt aus der Haft abgeschoben worden. Auf die Frage, ob er auf seinen noch offenen Antrag hin gleichwohl noch eine Aufenthaltserlaubnis oder auch nur eine Duldung erhalten kann, kommt es bei der Anwendung dieser Vorschrift nicht an, genauso wenig wie auf die Frage, ob sein Aufenthalt derzeit aus irgendwelchen Gründen als erlaubt gelten könnte.
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aa. Unzweifelhaft ist der Antragsteller bei seiner letzten Einreise im Februar 2010 nach deutschem Recht unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist. Dies folgt hier sowohl aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als auch aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, da der Antragsteller weder den nach § 3 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Pass vorlegte, noch über den nach § 4 Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel verfügte.
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Nach § 4 Abs. 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht.
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Der Antragsteller verfügte bei seiner Einreise über keine bereits bestehenden, zuvor in Deutschland erworbenen Aufenthaltsrechte, die ihn zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet berechtigt hätten. Weder macht er dies selbst geltend, noch ist dieses sonstwie ersichtlich. Vielmehr hat er erst nach seiner Einreise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Dieser Antrag ist noch nicht beschieden.
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Der Antragsteller verfügte unzweifelhaft und unstreitig auch nicht über ein Einreisevisum. Auch war er nicht vom Erfordernis eines solchen Einreisevisums befreit. Als Staatsangehöriger der Türkei durfte der Kläger weder zum Zwecke der Erwerbstätigkeit insbesondere als Selbstständiger noch als bloßer Besucher visumsfrei nach Deutschland einreisen. So unterfallen türkische Staatsangehörige auch nicht der Visumsfreiheit nach Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 für maximal dreimonatige Aufenthalte zu Besuchszwecken, da die Türkei in der dortigen Länderliste nicht enthalten ist.
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bb. Schließlich folgt ein Recht zur visumsfreien Einreise nicht aus dem Assoziationsrecht, insbesondere nicht aus den Stillhalteklauseln des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls oder auch des Art. 13 ARB 1/80.
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Auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 kann der Antragsteller sich zum einen schon deshalb nicht berufen, weil er schon nach seinem eigenen Vortrag weder selbst türkischer Arbeitnehmer noch Familienangehöriger eines solchen ist und auch nicht anstrebt, hier als abhängig Beschäftigter zu arbeiten, sondern beabsichtigt, im Bundesgebiet als Selbstständiger tätig zu sein. Zum anderen würde es am ordnungsgemäßen Aufenthalt im Sinne der Vorschrift fehlen, da der Antragsteller illegal eingereist ist und bislang kein Aufenthaltsrecht in Deutschland erworben hat (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 21.10.2003, Rs. C-317/01, C-369/01 [Abatay u.a.], Rn. 84, Juris). Zwar steht der Anwendung von Art. 13 ARB 1/80 nicht entgegen, wenn ein türkischer Arbeitnehmer noch nicht auf dem Arbeitsmarkt in Europa integriert ist (EuGH a.a.O. Rn. 83). Sofern der türkische Staatsangehörige, der sich auf die Stillhalteklausel beruft, bereits im Bundesgebiet lebt, ist indes ein ordnungsgemäßer Aufenthalt unverzichtbar (EuGH, Urteil vom 21.10.2003, Rs. C-317/01, C-369/01 [Abatay u.a.], Rn. 84, und Urteil vom 17.9.2009, Rs. C-242/06 [Şahin], Rn. 53, beide in Juris).
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Auch die hier von Antragstellerseite angeführte Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls bewirkt nicht die Rechtmäßigkeit der Einreise des Antragstellers. Türkische Staatsangehörige genießen in der Europäischen Gemeinschaft keine Freizügigkeit, die der von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (§§ 2 ff. FreizügG/EU) vergleichbar ist. Die erstmalige Zulassung der Einreise der türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat unterliegt im Grundsatz ausschließlich dem Recht dieses Staates (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 57; Urteil vom 21.10.2003, Rs. C-317/01 [Abatay u.a.], C-369/01, Rn. 63 ff., und Urteil vom 11.5.2000, Rs. C-37/98 [Savas], Rn. 58 und 65, alle Entscheidungen in Juris); insbesondere hat die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls nicht die Wirkung einer materiellen-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats regelnde materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 55) .
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Allerdings stellt Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, der unmittelbare Wirkung hat (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 19.2.2009, Rs. C-228/06 [Soysal und Savatli], Rn. 4, und Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 46, beide Juris), praktisch eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festgelegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in diesem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen will (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 55). In Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls heißt es, dass die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen werden. Verwehrt ist es damit einem Mitgliedstaat, neue Maßnahmen zu erlassen, die den Zweck oder die Folge haben, dass die Niederlassung und damit verbunden der Aufenthalt eines türkischen Staatsangehörigen in diesem Mitgliedstaat strengeren Bedingungen als denjenigen unterworfen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat galten (vgl. bereits EuGH, Urteil vom 21.10.2003, Rs. C-317/01 [Abatay u.a.], C-369/01, Rn. 66., und Urteil vom 11.5.2000, Rs. C-37/98 [Savas], Rn. 69, beide Entscheidungen in Juris). Insoweit verlangt die Stillhalteklausel auch nicht, dass ein türkischer Staatsangehöriger zuvor bereits ordnungsgemäß in einen Mitgliedstaat eingereist ist und sich hier rechtmäßig aufhält; vielmehr umfasst sie auch bereits die erstmalige Einreise eines türkischen Staatsangehörigen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 63, Juris; entsprechend für Art. 13 ARB 1/80 EuGH, Urteil vom 29.4.2010, Rs. C-92/07 [Kommission/Niederlande], Rn. 49, Juris). Denn Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls bezieht sich allgemein auf neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und ist in seinem Anwendungsbereich nicht dadurch beschränkt, dass er wie Art. 13 ARB 1/80 bestimmte besondere Aspekte von dem durch ihn anerkannten Schutzbereich ausnimmt (EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 59 f., Juris). Vielmehr ist er darauf gerichtet, die Voraussetzungen einer schrittweisen Herstellung der Niederlassungsfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Türkei dadurch zu schaffen, dass er den innerstaatlichen Stellen das absolute Verbot auferlegt, durch eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen (EuGH a.a.O. Rn. 61).
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Dies bedeutet hier, dass die Einreise des Antragstellers rechtlich nach dem Rechtszustand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls im Dezember 1972 zu beurteilen wäre, wenn sich die Bedingungen des nationalen Rechts für seine Einreise seither verschlechtert hätten, insbesondere weil er durch die seit 1980 für türkische Staatsangehörige geltende allgemeine Visumspflicht benachteiligt wäre (vgl. dazu entsprechend EuGH, Urteil vom 19.2.2009, Rs. C-228/06 [Soysal und Savatli], Rn. 22, 51 f., 55, Juris). Dies ist aber nicht der Fall. Insbesondere hätte er auch damals eines Nationalpasses und eines vor der Einreise eingeholten Sichtvermerks bedurft:
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Auch nach § 3 Abs. 1 S. 1 AuslG 1965 (BGBl. I. S. 353) hätte er sich durch einen Pass ausweisen müssen. Zwar konnte der Bundesminister des Inneren in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. Indes wäre der Antragsteller nach § 3 Abs. 1 S. 2 AuslG 1965 i.V.m §§ 3, 4 DVAuslG in der Fassung vom 12. März 1969 (BGBl. I S. 207) nicht vom Passzwang befreit gewesen. Zudem hätte auch die Befreiung vom Passzwang lediglich dazu geführt, dass ein Personalausweis (Nüfus) zur Einreise genügt hätte. Nach eigenen Angaben verfügt der Antragsteller in Deutschland aber über beide Dokumente nicht.
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Zudem hätte der Antragsteller auch nach dem Rechtszustand von 1972 nicht ohne Sichtvermerk einreisen dürfen. Diese Pflicht folgt aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG i.d.F. vom 12. März 1969, da Ausländer, die beabsichtigten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, eines solchen Visums auch damals schon bedurften. Bereits der Vortrag des Antragstellers, er sei lediglich nach Deutschland gekommen, um sich hier „umzuschauen“, spricht dafür, dass er von Anfang an die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt hat und sich deshalb nach den Möglichkeiten einer solchen umsehen wollte. Denn einen anderen Aufenthaltszweck, zum Beispiel familiärer oder touristischer Art, benennt er nicht. Auch ist kein Schlüsselerlebnis geltend gemacht, das bei ihm innerhalb der ersten drei Monate seines Aufenthalts in Deutschland zur plötzlichen Änderung eines ursprünglich anderen Aufenthaltszwecks geführt haben könnte. Vielmehr hält er sich bereits seit weit über einem Jahr in Deutschland auf und die Aufnahme einer konkreten selbstständigen Erwerbstätigkeit steht immer noch nicht unmittelbar bevor. Schließlich ist der Antragsteller auch schon nach seiner ersten Einreise im Jahr 2001 bei einer illegalen Arbeit angetroffen worden, was nahe legt, dass auch sein erneuter Besuch in Deutschland allein diesem Zweck dienen sollte. Ferner spricht nichts dafür, dass der Antragsteller für einen bloßen kurzen Besuchsaufenthalt ohne besonderen Hintergrund die erheblichen Kosten und Risiken einer illegalen Einreise, die aufgrund fehlender Papiere vermutlich mithilfe von Schleusern erfolgt ist, auf sich genommen hätte.
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b. Der Antragsteller kann auch nicht beanspruchen, nach § 15a Abs. 1 AufenthG nach Hamburg verteilt zu werden, so dass er deshalb die Stadt nicht verlassen und sich nach Braunschweig begeben müsste. Nach § 15a Abs. 1 S. 2 AufenthG haben die hiervon erfassten Ausländer keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Allerdings ist nach § 15a Abs. 1 S. 6 AufenthG zwingenden familiären Gründen bei der Verteilung Rechnung zu tragen. Diese wie auch andere unabweisbare Gründe sind hier indes nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, so dass der Antragsteller nicht beanspruchen kann, deswegen bei der Verteilungsentscheidung Hamburg zugewiesen zu werden.
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c. Der angefochtenen Verfügung nach § 15a Abs. 1 AufenthG steht schließlich auch nicht entgegen, dass sie als solche unmittelbar gegen Assoziationsrecht verstoßen könnte. Insbesondere verstößt die Anwendung des § 15a Abs. 1 AufenthG im Falle des Antragstellers nicht gegen die Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB 1/80 oder des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls.
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Angesichts des Umstands, dass der Antragsteller vorträgt, hier nicht als Arbeitnehmer, sondern als Selbstständiger arbeiten zu wollen, käme für ihn allein Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls in Betracht.
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Zwar trifft es zu, dass die in § 15a AufenthG normierten Regelungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls im Jahr 1972 im damals geltenden Ausländergesetz noch nicht enthalten waren. Vielmehr sind sie erst 2005 in Kraft getreten. Die jetzt vorgesehene Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer auf die Bundesländer stellt damit eine Verschlechterung gegenüber dem damaligen Rechtszustand dar, weil den betroffenen Ausländern die Möglichkeit genommen wird, nach der Einreise innerhalb Deutschlands Freizügigkeit zu genießen. Hiervon betroffen sind auch türkische Staatsangehörige, die die Absicht haben, im Bundesgebiet als Selbstständige erwerbstätig zu werden.
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Jedoch kann das Stillhaltegebot des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls auf türkische Staatsangehörige, die auch unter Anwendung assoziationsrechtlicher Privilegien noch illegal eingereist sind, keine Anwendung finden. Zwar verwehrt diese Vorschrift des Zusatzprotokolls es einem Mitgliedstaat, neue Maßnahmen zu erlassen, die den Zweck oder die Folge haben, dass die Niederlassung und damit verbunden der Aufenthalt eines türkischen Staatsangehörigen in diesem Mitgliedstaat strengeren Bedingungen als denjenigen unterworfen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat galten (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 21.10.2003, Rs. C-317/01, C-369/01 [Abatay u.a.], Rn. 66., und Urteil vom 11.5.2000, Rs. C-37/98 [Savas], Rn. 69, beide Entscheidungen in Juris). Doch wenn es trotz des Assoziationsabkommens mit der Türkei weiterhin Sache des Mitgliedstaates ist, über die erstmalige Zulassung der Einreise eines türkischen Staatsangehörigen nach eigenem Recht zu entscheiden (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 57; Urteil vom 21.10.2003, Rs. C-317/01 [Abatay u.a.], C-369/01, Rn. 63 ff., und Urteil vom 11.5.2000, Rs. C-37/98 [Savas], Rn. 58 und 65, alle Entscheidungen in Juris), bleibt es (vorbehaltlich insbesondere der „Rückführungs“-Richtlinie 2008/115/EG) auch allein Sache des Mitgliedstaates zu regeln, wie bis zu dessen Ausreise mit einem solchen Ausländer verfahren wird, der die auf ihn anzuwenden Einreisebestimmungen nicht beachtet hat, sich deshalb bereits im Inland aufhält, aber ausreisepflichtig ist. Durch nationales Recht bestimmt werden darf deshalb auch, in welchem Teil seines Staatsgebiets sich der illegal eingereiste türkische Staatsangehörige aufhalten muss, solange er noch nicht ausgereist ist und keine neuen Ansprüche auf ein Aufenthaltsrecht erwirbt. Die mit § 15a AufenthG beabsichtigte möglichst gleichmäßige Verteilung dieses Personenkreises auf die Bundesländer dient dem anerkennenswerten öffentlichen Interesse, die mit der Unterbringung und Versorgung illegal eingereiste Ausländer sowie der zu erwartenden Aufenthaltsbeendigung verbundenen Kosten gleichmäßig auf die Bundesländer zu verteilen (vgl. Walther im Gemeinschafts-Kommentar zum AufenthG, § 15a Rn. 3). Da eine Erwerbstätigkeit für diese Personengruppe ausgeschlossen ist, kann die Umverteilung eine solche ohnehin nicht behindern. Zudem endet die Maßnahme, wenn später ein Aufenthaltstitel erteilt werden sollte, sodass dann keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit mehr erfolgt.
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Im Fall des Antragstellers kommt überdies erschwerend hinzu, dass seine illegale Einreise nicht durch eine zumindest subjektiv als schwerwiegend empfundene Notsituation geprägt war (wie z.B. bei nicht offensichtlich unbegründeten Asylbegehren oder der Flucht vor Bürgerkrieg), sondern nach der hier im Eilverfahren gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich missbräuchlich erfolgte. Derart eingereiste türkische Staatsangehörige unterfallen schon deshalb nicht dem Schutz des Assoziationsrechts, weil rechtsmissbräuchliche Verhaltensweisen - so auch die illegale Einreise zum mutmaßlichen Zweck illegaler Erwerbstätigkeit - ohnehin keinen Schutz des Gemeinschaftsrechts begründen können (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 64, Juris). Auch Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vermag Deutschland deshalb nicht daran zu hindern, nach seinem Inkrafttreten die Maßnahmen zu verstärken, die gegenüber jenen türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich wie der Antragsteller in einem durch Rechtsmissbrauch erlangten Aufenthalt befinden (vgl. entsprechend für Art. 13 ARB 1/80 EuGH, Urteil vom 21.10.2003, Rs. C-317/01 [Abatay u.a.], C-369/01, Rn. 85, Juris).
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Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die Anwendung des § 15a Abs. 1 AufenthG auf einen türkischen Staatsangehörigen gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 9 des Assoziationsabkommens EWG/Türkei verstoßen könnte. Zwar verbietet dieses unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Auch gibt es eine dem § 15a Abs. 1 AufenthG entsprechende Regelung für Angehörige der Mitgliedstaaten nicht, da dies in § 11 Abs. 1 FreizügG/EU nicht ausdrücklich vorgesehen ist und die allgemeine Verweisung des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU auf das AufenthG nur jene Ausländer betrifft, in Bezug auf die der Verlust des Rechts beziehungsweise das Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt bereits festgestellt ist. Das Diskriminierungsverbot, das zur schrittweisen Integration der türkischen Wanderarbeitnehmer und der türkischen Staatsangehörigen beitragen soll, die einen Ortswechsel vornehmen, um sich in einem Mitgliedstaat niederzulassen oder dort Dienstleistungen anzubieten (vgl. EUGH, Urteil vom 29.4.2010, Rs. C-92/07 [Kommission/Niederlande], Rn. 68, Juris), kann jedoch nur solche türkischen Staatsangehörigen begünstigen, die sich ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhalten bzw. erstmals einen ordnungsgemäßen Aufenthalt anstreben. Eine Privilegierung auch solcher türkischer Staatsangehöriger, hinsichtlich derer nach illegaler Einreise und illegalem Aufenthalt keine Niederlassung in Deutschland in Betracht kommt, ist indes nicht Gegenstand dieses Verbots, da es nicht die Aufgabe hat, die Voraussetzungen erstmaliger Niederlassung in den Mitgliedstaaten der Freizügigkeit der Unionsbürger anzugleichen, sondern die sich insoweit rechtmäßig niederlassenden türkischen Staatsangehörigen vor weiterer Diskriminierung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit schützen soll (vgl. für den Fall von von türkischen Staatsangehörigen im Vergleich zu Unionsbürgern verlangten höheren Gebühren für Aufenthaltstitel EUGH, Urteil vom 29.4.2010, Rs. C-92/07 [Kommission/Niederlande], Rn. 63 ff., Juris).
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d. Das Gericht sieht deshalb mangels Klärungsbedürftigkeit in diesem Rechtsstreit derzeit auch keine Veranlassung, die vom Antragsteller formulierte Frage
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„Ist die Einführung einer nationalen Regelung im Jahre 2005, die eine länderübergreifende Verteilung von unerlaubt eingereisten türkischen Staatsangehörigen vorsieht, mit Art. 41 Zusatzprotokoll vereinbar, wenn der türkische Staatsangehörige sich nach der Einreise entschließt, sich wirtschaftlich niederlassen zu wollen und beim Inkrafttreten des Zusatzprotokolls türkische Staatsangehörige nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragen konnten und deren Aufenthalt bis zur Entscheidung dieser Entscheidung als rechtmäßig zu betrachten wäre?“
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im parallelen Hauptsacheverfahren gemäß Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen und das Verfahren bis dahin auszusetzen. Auch aus diesem Aspekt rechtfertigt sich deshalb kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
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2. Auch im Hinblick auf die in dem angefochtenen Bescheid zugleich enthaltene Androhung der zwangsweisen Verlegung in die genannte Einrichtung hat die Kammer keine durchgreifenden Bedenken. Die Bevorzugung des unmittelbaren Zwangs gegenüber anderen Zwangsmitteln erscheint hier nicht als ermessensfehlerhaft, da nichts dafür spricht, dass mildere Zwangsmittel, insbesondere das Zwangsgeld, geeignet wären, den Antragsteller umgehend dazu zu bewegen, sich nach Braunschweig zu begeben (§ 15 Abs. 1, HmbVwVG). Auch ist der zu vollstreckende Verwaltungsakt sofort vollziehbar, § 18 Abs. 1 c) HmbVwVG. Die nach § 18 Abs. 2 HmbVwVG zu setzende Frist, binnen deren die Anordnung zu befolgen ist, ist hier allerdings mittlerweile durch Zeitablauf erledigt; dem Antragsteller, der sich noch in Hamburg aufhält, wird deshalb eine neue Frist zu setzen sein wird, binnen deren er sich nach Braunschweig begibt.
IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.