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LG Hamburg 18. Zivilkammer, Urteil vom 20.05.2009, 318 S 2/09

§ 14 WoEigG, § 21 WoEigG, § 23 WoEigG, § 43 WoEigG, § 46 WoEigG

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I. Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 540 Abs. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat den Negativbeschluss der Eigentümerversammlung vom 24.10.07 zu TOP 4 für ungültig erklärt und zur Begründung ausgeführt, dass der –zulässig- anfechtbare Negativbeschluss für ungültig zu erklären sei, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass belastete Luft aus dem Schwimmbad der Gemeinschaft in die Wohnung der Klägerin eindringt.

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Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass die Klägerin inzwischen, wie vom Sachverständigen Herr K. in seinem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten vorgeschlagen, einen Ventilator mit Rückschlagklappe auf ihre eigenen Kosten in ihrer Wohnung einbauen ließ.

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Die Beklagten meinen, der Klägerin fehle das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung des Negativbeschlusses. Mit dem angefochtenen Beschluss sei nur ihr Begehren abgelehnt worden, durch Belästigungen und Gesundheitsgefahren abzuwenden. Von Brandschutz sei dabei nicht die Rede gewesen. Der angefochtene Beschluss stehe einer Beschlussfassung der Gemeinschaft zum Brandschutz nicht entgegen.

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Die Beklagten beantragen,

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das Urteil des Amtsgericht Hamburg-Blankenese -539 C 18/07- in seiner Ziffer 1 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kosten des von ihr eingebauten Ventilators mit Rückschlagklappe nicht von ihr allein, sondern von der Gemeinschaft zu tragen seien. Sie hat in der mündlichen Verhandlung weiter ausgeführt, dass die bisher zum Brandschutz getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend seien, worüber die Parteien in einem weiteren Verfahren streiten. Da sie inzwischen –unstreitig- einen Ventilator mit Rückschlagklappe eingebaut hatten, hat die Klägerin

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den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

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Die Beklagten haben der Erledigungserklärung widersprochen.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II. Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und die Beklagten sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen haben, ist darüber zu entscheiden, ob die Klage tatsächlich erledigt ist und der Eintritt der Erledigung festzustellen (Zöller-Vollkommer, 27. Aufl., § 91 a ZPO, Rz. 34) und über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

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1. Eine Erledigung tritt ein, wenn eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit gegenstandslos geworden ist (Vollkommer, a.a.O., Rz. 3).

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Mit dem Einbau des Ventilators mit Rückschlagklappe ist die Hauptsache erledigt, denn mit dieser von der Klägerin selbst vorgenommen Maßnahme ist ihr Begehren erfüllt, sicherzustellen, dass belastete Luft aus dem Schwimmbad nicht mehr in ihre Wohnung eindringt. Dies ergibt sich aus dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Herr K., in welchem er ausgeführt hat, dass mit einer Rückschlagklappe in der Wohnung der Klägerin weder Luft vom Schwimmbad in die Wohnung eindringen sowie Rauchgase in einem Brandfall vom Schwimmbad in die Wohnung eindringen können.

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Die Klägerin konnte ihr Begehren mit der Anfechtung des Negativbeschlusses verfolgen. Hierfür bestand ein Rechtsschutzinteresse, weil der angefochtene Negativbeschluss materiell dem Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung widersprochen hat, weshalb nach § 21 Abs. 4 WEG ein positiver Beschluss hätte gefasst werden müssen. Dies reicht für die Anfechtbarkeit aus. Möglich, aber nicht erforderlich ist es, dass die Klägerin, wie in diesem Fall geschehen, zugleich eine Verpflichtungsklage auf Vornahme der begehrten Maßnahme erhebt (Bärmann- Wenzel, 10. Aufl., § 46 WEG, Rz. 14).

14

Der angefochtene Negativbeschluss entsprach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil die Klägerin einen Anspruch auf die von ihr beantragte Maßnahme nach § 21 Abs. 4 WEG hatte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass Luft aus dem Schwimmbad der Wohnungseigentümergemeinschaft in die Wohnung der Klägerin eintritt. Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts durch die vom Sachverständigen angestellte Nebelprobe. Damit steht zugleich fest, dass das Schwimmbad nicht nur über Fenster und Terrassentür entlüftet wird, sondern auch über das dortige WC Luft aus dem Schwimmbad in das WC der Klägerin eindringt. Die damit verbundene Belästigungen braucht die Klägerin nach § 14 Ziff. 1 WEG nicht hinzunehmen. Ein verständiger Durchschnittseigentümer kann sich nach der Verkehrsanschauung in entsprechender Lage mehr als nur unerheblich belästigt fühlen (vgl. Bärmann-Wenzel, a.a.O., § 14 WEG, Rz. 11). Ob mit den Emissionen auch Gesundheitsbeeinträchtigungen verbunden sind, kann dahinstehen. Belastete Luft aus dem Schwimmbad und dessen Toilette in der eigenen Wohnung ist störend. Hinzu kommt, dass im Brandfall Rauchgas aus dem Schwimmbad in die Wohnung der Klägerin eindringen würde. Auch dies ist wäre eine Beeinträchtigung, welche die Grenze des § 14 Ziff. 1 WEG übersteigt.

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Soweit das Amtsgericht die Klage teilweise angewiesen hat, weil zunächst die Eigentümerversammlung zu entscheiden habe, in welcher Weise Abhilfe gegen das Eindringen von belasteter Luft und evtl. Rauchgase aus dem Schwimmbad in die Wohnung der Antragstellerin geschaffen werden soll, ist die Entscheidung rechtskräftig, weil die Klägerin das Urteil des Amtsgerichts nicht angefochten hat, und damit einer Überprüfung entzogen. Die Anfechtung des Negativbeschlusses wurde durch die teilweise Klagabweisung weder unzulässig noch unbegründet (s.o.). In tatsächlicher Hinsicht hat sich diese Frage durch den inzwischen erfolgten Einbau des Ventilators mit Rückschlagklappe erledigt.

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Ob die Kosten des Einbaues der Rückschlagklappe von der Klägerin oder der Gemeinschaft zu tragen sind, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits und deshalb an dieser Stelle weder zu prüfen, noch von Einfluss auf die Frage der Erledigung.

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2. Über die Kosten des Rechtsstreits ist nach § 91 ZPO zu entscheiden. Diese sind für das Berufungsverfahren den Beklagten aufzuerlegen, da die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen war.

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Ein Ausspruch zur sofortigen Vollstreckbarkeit entfällt, weil das Urteil mit seiner Verkündung Rechtskraft erlangt (§ 62 Abs. 2 WEG).