Haftung von Aktiengesellschaft sowie Aufsichtsratsvorsitzendem bzw. Vorstandsvorsitzendem wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung: Darlegungs- und Beweislast eines anspruchstellenden Aktienkäufers hinsichtlich nicht rechtzeitig erfolgter Mitteilung von Insiderinformationen sowie eines Schadens
LG Hamburg 29. Zivilkammer, Urteil vom 10.06.2009, 329 O 377/08
§ 13 Abs 1 WpHG, § 15 Abs 1 WpHG, § 37b Abs 1 WpHG
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund der nicht rechtzeitig erfolgten Mitteilung von Insiderinformationen geltend.
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Die Beklagte zu 1) ist ein im Tec-Dax notiertes Solarunternehmen. Der Beklagte zu 2) war bis zum 15.11.2007 Vorsitzender des Aufsichtsrates der Beklagten zu 1) und ist seit diesem Zeitpunkt Vorstandsvorsitzender.
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Die Beklagte gab am 25.10.2007 eine Ad-hoc-Mitteilung heraus (Anlage K 1), in der u. a. Folgendes ausgeführt wurde:
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Die vorläufigen Zahlen blieben deutlich unter den Erwartungen. Die Gewinnentwicklung im Geschäftsjahr 2007 sei unbefriedigend. Das Konzernergebnis betrage in den ersten neun Monaten – 8,8 Mio. Euro, die Umsatz- und Ergebnisprognose müsse reduziert werden. Es sei mit einem negativen Konzernergebnis für das Jahr 2007 zu rechnen. Risiken ergäben sich insbesondere aus erwarteten Effekten der Abwertung von Vorräten und Forderungen. Der Vorstand starte „ein umfassendes konzernweites Programm zur Fokussierung auf ertragsorientiertes Wachstum“, wobei zunächst eine umfassende Analyse der Geschäftsbereiche und Konzernstrukturen erfolgen solle.
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Der Börsenkurs der Beklagten zu 1) sank am folgenden Tag von ca. 53,00 € auf ca. 36,00 €.
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Der Kläger erwarb in Kenntnis dieser Ad-hoc-Meldung am 05.11.2007 zu einem durchschnittlichen Kurs von 34,87 € insgesamt 2.500 Aktien. Zu einem späteren Zeitpunkt erwarb er noch weitere 1.000 Aktien.
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Am 07.11.2007 gab die Beklagte zu 1) eine weitere Ad-hoc-Mitteilung heraus (Anlage K 3). Die Mitteilung enthielt folgende Punkte:
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- Der bisherige Vorstandsvorsitzende H-M R. verlasse das Unternehmen am 15.11.2007, an seine Stelle trete vorübergehend der Beklagte zu 2).
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- Ein kurzfristiger Liquiditätsengpass sei durch finanzielle Mittel in Höhe von 100 Mio. Euro, einschließlich einer weiteren Kreditlinie von 30 Mio. Euro, beseitigt worden. Die weiteren 70 Mio. Euro ergäben sich aus einer von Vorstand und Aufsichtsrat am 06.11.2007 beschlossenen Kapitalerhöhung. Diese sei von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern sowie der L.... Ltd. gezeichnet worden.
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- Die L.... Ltd. habe sich zudem Optionen zum Erwerb von weiteren Aktien von den so genannten Altgesellschaftern bis zu einem Anteil von 25,1 % einräumen lasen, wobei der Optionspreis deutlich unter dem derzeitigen Marktniveau liege.
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- Der Ausblick für das laufende Jahr stehe unter dem Vorbehalt einer kritischen Würdigung der bilanziellen Wertansätze der Beklagten zu 1) sowie der Ergebnisse der Arbeitsgruppen, die die verschiedenen Geschäftsfelder untersuchten.
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- Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungsstellung habe die Beklagte zu 1) darüber informiert, dass sie den Jahresabschluss 2006 und den Abschluss für das erste Halbjahr 2007 prüfen werde.
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Der Kläger behauptet, die der Ad-hoc-Meldung vom 07.11.2007 zugrunde liegenden Tatsachen seien Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten zu 1), insbesondere dem Beklagten zu 2), zumindest teilweise schon am 05.11.2007 bekannt gewesen. Der Kläger hätte keine Aktien der Beklagten zu 1) gekauft, wenn er auch nur einen der in der Ad-hoc-Meldung aufgeführten Umstände gekannt hätte.
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Der Beklagte zu 2) habe seinen Informationsvorsprung dazu genutzt, sich und dem Gesellschafter der L.... Ltd. durch die Zeichnung von Aktien sowie Optionsgeschäfte Vermögensvorteile zu verschaffen.
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Die am 05.11.2007 gekauften Aktien habe der Kläger später für 10,10 € je Aktie verkauft. Die Differenz zwischen den Kosten für den Ankauf und dem Veräußerungserlös wird als Schaden geltend gemacht.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 61.912,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2008, spätestens seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten behaupten, der damalige Vorstandsvorsitzende H-M R. habe sein Amt erst am 06.11.2007 zur Verfügung gestellt, der Aufsichtsrat habe daraufhin den Beklagten zu 2) als Nachfolger bestimmt.
- 21
Nachdem der Liquiditätsengpass erkannt worden sei, habe die Beklagte einen Beschluss gemäß § 15 Abs. 3 WpHG gefasst, um die Verhandlungen mit möglichen Kreditgebern nicht zu gefährden.
- 22
Die der L.... Ltd. eingeräumten Optionen hätten in engem Zusammenhang und unter der Bedingung der am 06.11.2007 beschlossenen Kapitalerhöhung gestanden.
- 23
Die Informationen über die Überprüfung der Wertansätze sowie die Überprüfung der Geschäftsfelder seien im Wesentlichen schon in der Ad-hoc-Mitteilung vom 25.10.2007 enthalten gewesen, die Analysen hätten zu diesem Zeitpunkt aber erst begonnen.
- 24
Die Beklagten sind zudem der Ansicht, die Einleitung einer Prüfung durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungsstellung sei als solche nicht zu einem früheren Zeitpunkt mitzuteilen gewesen, da die Prüfung erst auf die Erlangung konkreter Informationen gerichtet und eine Aussage zum Ergebnis der Untersuchung zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sei.
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Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 37b Abs. 1 WpHG.
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Er hat bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Beklagte zu 1) eine Insiderinformation im Sinne des § 13 Abs. 1 WpHG entgegen § 15 Abs. 1 WpHG nicht unverzüglich veröffentlicht hat.
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Der Anleger trägt hinsichtlich dieser Anspruchsvoraussetzung grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Allerdings kann den Emittenten eine – unter Umständen auch gesteigerte – sekundäre Darlegungslast treffen. Dies setzt aber voraus, dass der Anleger in der ihm möglichen und zumutbaren Weise bereits konkret zu den Gründen vorgetragen hat, die die Annahme einer verzögerten Veröffentlichung bestimmter Informationen zumindest indiziell stützen. Nicht ausreichend ist die pauschale Behauptung, ein Umstand habe auch eher mitgeteilt werden können.
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Der Wechsel in der Besetzung des Vorstandsvorsitzes ist nach dem Vortrag der Beklagten auf Ereignisse am 06.11.2007 – und damit nach dem Kauf der streitgegenständlichen Aktien durch den Kläger – zurückzuführen. Der Kläger hat in keiner Weise konkretisiert, warum diese Information schon vor seiner Kaufentscheidung hätte publiziert werden können und müssen.
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Der Behauptung der Beklagten, bezüglich des Liquiditätsengpasses sei eine Entscheidung über den Aufschub der Veröffentlichung im Sinne des § 15 Abs. 3 S. 1 WpHG gefasst worden, ist der Kläger nicht entgegen getreten. Der Einreichung entsprechender Unterlagen durch die Beklagten bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Vielmehr hätte der Kläger näher ausführen müssen, warum die Voraussetzungen einer vorübergehenden Befreiung von der Veröffentlichungspflicht entgegen dem Vortrag der Beklagten – insbesondere vor dem Hintergrund der von ihr angeführten schutzwürdigen Interessen – nicht vorgelegen haben sollen.
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Die Kapitalerhöhung beruhte unstreitig auf einer Entscheidung, die erst am 06.11.2007 getroffen worden ist. Dies gilt nach dem Vortrag der Beklagten, dem der Kläger nicht entgegen getreten ist, auch für die Einräumung eines Optionsrechtes gegenüber der L.... Ltd.
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Hinsichtlich der Vorbehalte, die in der Ad-hoc-Mitteilung vom 07.11.2007 für die weitere Entwicklung genannt werden, hat der Kläger nicht dargelegt, inwiefern dies weitergehende Informationen gegenüber der Ad-hoc-Meldung vom 25.10.2007 enthielt, die zu einem früheren Zeitpunkt hätten publiziert werden müssen. Eine umfassende Analyse der verschiedenen Geschäftsbereiche war auch in der vorherigen Mitteilung – vor der Kaufentscheidung des Klägers – schon bekannt gegeben worden. Auch auf die Risiken einer möglichen bilanziellen Abwertung war bereits zu diesem Zeitpunkt hingewiesen worden.
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Schließlich hat der Kläger bezüglich der Prüfung durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungsstellung auch nicht näher dargelegt, dass bereits eine entsprechende Ankündigung eine Information darstellt, die gemessen an dem Verhalten eines verständigen Anlegers im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 2 WpHG mitteilungsbedürftig erscheint. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Prüfungen durch die Prüfstelle gemäß § 342b Abs. 2 S. 3 Nr. 3 HGB auch ohne besonderen Anlass erfolgen können. Eine generelle Eignung zur Beeinflussung des Börsenkurses ohne Konkretisierung des Anlasses ist daher nicht zu erkennen.
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Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheidet aber auch deshalb aus, weil der Kläger das Bestehen und die Höhe eines eventuellen Schadens nicht hinreichend dargetan hat.
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Die Kammer ist insofern – wie in der mündlichen Verhandlung bereits erörtert – der Auffassung, dass der Schadensersatzanspruch bei § 37b WpHG auf die Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem hypothetischen – fairen – Preis gerichtet ist, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte (so auch Zimmer in: Schwark (Hrsg.), Kapitalmarktrechts-Kommentar, 2004, §§ 37b, 37c Rn. 86ff.; Fleischer BB 2002, 1869ff.; vgl. auch Longino DStR 2008, 2068 (2071)). Dafür spricht insbesondere der in den Gesetzesmaterialien angeführte Gesichtspunkt, der Anleger müsse vor einem „zu teuren“ Erwerb geschützt werden, da er die Wertpapiere in Kenntnis der negativen Tatsache nicht zu dem von ihm entrichteten Preis erworben hätte (BT-Drs. 14/8017, S. 93). Ein weiterer Grund ist die Überlegung, dass der Schutzzweck der Vorschrift es nicht erfordert, dem Anleger eine Abwälzung des allgemeinen Kursrisikos auf den Emittenten zu ermöglichen.
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Eine solche Schadensberechnung anhand des hypothetischen Kurses bei einer früheren Veröffentlichung der genannten Umstände hat der Kläger auch in dem nachgelassenen Schriftsatz nicht vorgenommen.
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Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus Deliktsrecht aufgrund der Zurechnung eines Verhaltens des Beklagten zu 2) besteht mangels Verwirklichung eines deliktsrechtlichen Tatbestandes ebenfalls nicht (dazu unter 2.).
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2. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2) aus § 826 BGB ist nicht gegeben.
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Dabei fehlt es zum einen bereits an einer hinreichenden Darlegung einer sittenwidrigen Schädigungshandlung. Aus den unter 1. genannten Gründen ergeben sich auf der Grundlage des Vortrags des Klägers keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die in der Ad-hoc-Meldung vom 07.11.2007 genannten Umstände bereits vor dem Kaufentschluss des Klägers hätten veröffentlicht werden müssen.
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Zum anderen hat der Kläger aber auch nicht in der erforderlichen Weise dargetan, dass das Unterbleiben einer früheren Mitteilung der betreffenden Tatsachen kausal für seine Entscheidung zum Erwerb der Aktien war. Im Rahmen der Haftung gemäß § 826 BGB ist der Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anlegers notwendig (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.01.2008 – Az.: II ZR 229/05).
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Ein solcher Kausalzusammenhang ist hier schon deshalb zweifelhaft, weil der Kläger auch nach der Mitteilung vom 07.11.2007 noch weitere Aktien erworben hat.
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Schließlich scheidet ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 38 WpHG aus. Es wird nicht deutlich, in welcher Weise Informationen zu Insidergeschäften verwendet worden sein sollen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.