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LG Hamburg 18. Zivilkammer, Beschluss vom 09.12.2009, 318 S 69/09

§ 49a Abs 1 S 2 GKG

Tenor

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils € 5.000,- festgesetzt (§ 49a Abs. 1 ZPO).

Gründe

1

Maßgeblich ist das Einzelinteresse der Kläger an der begehrten Feststellung des Nutzungsrechts an der Dachterrasse, da dieses gem. § 49a Abs. 1 S. 2 GKG nicht unterschritten werden darf. Grundsätzlich ist die Streitwertfestsetzung bei Streitigkeiten an der Nutzung von Gemeinschaftseigentum an einem fiktiven jährlichen Nutzungswert zu orientieren (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Auflage, Anhang zu § 50 [§ 49a GKG] Rdnr. 39). Da auch zu berücksichtigen ist, dass das Sondereigentum der Kläger bei einem Recht zur Nutzung der Flachdachfläche als Dachterrasse einen nicht unerheblich höheren Wert als ohne das Nutzungsrecht hat, hält die Kammer hier einen Streitwert von € 5.000,- für angemessen, auch wenn es – worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat – nur um ein Nutzungsrecht an dem Gemeinschaftseigentum geht.

2

Aus Gründen der Einheitlichkeit der Streitwertfestsetzung hat die Kammer den erstinstanzlichen Streitwert entsprechend auf € 5.000,- geändert (§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG).