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LG Hamburg 12. Zivilkammer, Beschluss vom 04.09.2009, 312 O 403/09

Tenor

Der Streitwertbeschwerde der Antragsgegner vom 12. August 2009 gegen II. des Beschlusses vom 10. Juli 2009 (Streitwertfestsetzung) wird nicht abgeholfen.

Gründe

1

Der Streitwert ist mit € 100.000,00 zutreffend bemessen. Maßgeblich für die Streitwertbemessung ist nach allgemeiner Meinung das wirtschaftliche Interesse des Klägers. Dies richtet sich in erster Linie nach dem Ausmaß und der Gefährlichkeit der Verletzung (Angriffsfaktor). Dieser Angriffsfaktor ist vorliegend mit einem Streitwert von € 100.000 angemessen berücksichtigt. Dabei ist maßgeblich, dass sich die Antragsgegnerin zu 1) durch den Wettbewerbsverstoß einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil verschafft. Denn die Alleinstellungsbehauptung in Bezug auf die Größe ihrer Unternehmung („Europas größte Shopping-Community“) hat einen erheblichen Werbewert. Hinzu kommt, dass die Werbung über das Internet verbreitet und damit einem großen Publikum zugänglich gemacht wurde. Der Umstand, dass es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, ist unerheblich, da nach der Streitwertpraxis der Hamburger Wettbewerbskammern im Verfügungsverfahren keine Abschläge gegenüber dem Hauptsacheverfahren vorgenommen werden.

2

Danach ist der von der Kammer im Beschluss vom 10. Juli 2009 festgesetzte Streitwert angemessen.